Der internationalen vorläufigen Prüfung zu Grunde zu legende Unterlagen - Änderungen
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Der Anmelder muss in Feld Nr. IV des Antragsformblatts (PCT/IPEA/401) angeben, ob der internationalen vorläufigen Prüfung die internationale Anmeldung
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Art. 19, 34 PCT
R. 53.9, 66.1, 66.4bis, 66.5, 70.2 a) und c) PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 345 ff., 387
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in der ursprünglich eingereichten Fassung,
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zu Grunde gelegt werden soll.
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Änderungen und Gegenvorstellungen nach Artikel 34 (2) PCT muss das EPA als IPEA berücksichtigen, wenn sie vor Ablauf der Frist für die Antragstellung eingereicht werden (vgl. 115). Allerdings sollten sie vorzugsweise zusammen mit dem Antrag eingereicht werden. Später eingereichte Änderungen berücksichtigt das EPA als IPEA nur, wenn sie eingehen, bevor es mit der Erstellung des schriftlichen Bescheids oder des IPRP nach Kapitel II begonnen hat. Unberücksichtigte Änderungen können bei Eintritt in die regionale/nationale Phase bei den ausgewählten Ämtern (erneut) eingereicht werden.
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141
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War das EPA als ISA tätig, so gilt vor dem EPA als IPEA der WO-ISA als erster schriftlicher Bescheid für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung, und das EPA beginnt in der Regel sofort nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags mit der internationalen vorläufigen Prüfung (vgl. 116 und 142). Es ist daher wichtig, dass Gegenvorstellungen und Änderungen nach Artikel 34 PCT rechtzeitig eingereicht werden.
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Anmelder müssen in einem Begleitschreiben die Unterschiede zwischen der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung und den Änderungen nach Artikel 34 PCT deutlich machen und sollten, in ihrem eigenen Interesse, die Gründe für die Änderungen erläutern.
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R. 66.8 a) PCT
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