Wie und wo ist der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung beim EPA einzureichen?
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Der Antrag und alle weiteren Unterlagen, die das Verfahren nach Kapitel II betreffen (z. B. Gegenvorstellungen und Änderungen nach Artikel 34 (2) PCT), sind beim EPA als IPEA und nicht beim Anmeldeamt oder beim IB einzureichen. Das EPA als IPEA vermerkt auf dem Antrag das Eingangsdatum und unterrichtet den Anmelder unverzüglich über dieses Datum. Alle Annahmestellen des EPA befinden sich in der mitteleuropäischen Zeitzone (MEZ) (s. Anhang IV).
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Art. 34 (2) b) PCT
R. 61 PCT
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Der Antrag kann unmittelbar, per Post oder per Telefax, nicht jedoch elektronisch eingereicht werden (vgl. 16 ff.). Sollte die elektronische Einreichung von Anträgen möglich werden, wird unverzüglich in allen maßgeblichen Informationsquellen (vgl. 2) ein entsprechender Hinweis veröffentlicht.
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Für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung eingereichte Unterlagen müssen das internationale Aktenzeichen und deutlich den Vermerk "Kapitel II PCT" tragen. Die hierfür vorgesehenen speziellen Etiketten werden allerdings nicht mehr verwendet. Wird der Antrag per Telefax eingereicht, ist grundsätzlich kein Bestätigungsschreiben erforderlich; das EPA als IPEA kann jedoch ein solches verlangen (vgl. 17 und 19).
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ABl. 2005, 41, 44
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