Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
I. Allgemeines II. Das Verfahren vor dem EPA als ISA II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA
Wie und wo ist der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung beim EPA einzureichen? Wer kann beim EPA einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung stellen? Wann sollte der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung beim EPA gestellt werden?

Wie und wo ist der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung beim EPA einzureichen?


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Für den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ist das vorgeschriebene Formblatt (PCT/IPEA/401 - s. Anhang VIII) zu verwenden, welches bei allen Anmeldeämtern, dem IB und dem EPA kostenlos erhältlich ist. Das Formblatt kann auch im Internet heruntergeladen werden (http://www.wipo.int/pct/de/forms/demand/ed_demand.pdf).

Art. 31 (3) und (6) PCT

R. 53 PCT

PCT-Leitfaden der WIPO, 327



Der Antrag und alle weiteren Unterlagen, die das Verfahren nach Kapitel II betreffen (z. B. Gegenvorstellungen und Änderungen nach Artikel 34 (2) PCT), sind beim EPA als IPEA und nicht beim Anmeldeamt oder beim IB einzureichen. Das EPA als IPEA vermerkt auf dem Antrag das Eingangsdatum und unterrichtet den Anmelder unverzüglich über dieses Datum. Alle Annahmestellen des EPA befinden sich in der mitteleuropäischen Zeitzone (MEZ) (s. Anhang IV).

Art. 34 (2) b) PCT

R. 61 PCT



Der Antrag kann unmittelbar, per Post oder per Telefax, nicht jedoch elektronisch eingereicht werden (vgl. 16 ff.). Sollte die elektronische Einreichung von Anträgen möglich werden, wird unverzüglich in allen maßgeblichen Informationsquellen (vgl. 2) ein entsprechender Hinweis veröffentlicht.


Für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung eingereichte Unterlagen müssen das internationale Aktenzeichen und deutlich den Vermerk "Kapitel II PCT" tragen. Die hierfür vorgesehenen speziellen Etiketten werden allerdings nicht mehr verwendet. Wird der Antrag per Telefax eingereicht, ist grundsätzlich kein Bestätigungsschreiben erforderlich; das EPA als IPEA kann jedoch ein solches verlangen (vgl. 17 und 19).

ABl. 2005, 41, 44