Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt A. Allgemeiner Überblick C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT
Einreichung per Telefax Unmittelbare Einreichung oder Einreichung auf dem Postweg Einreichung anderer Schriftstücke

Einreichung per Telefax


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Eine per Telefax eingereichte internationale Anmeldung erhält den Tag, an dem die telekopierten Anmeldungsunterlagen vollständig beim EPA eingegangen sind, als Eingangstag. Alle Annahmestellen des EPA befinden sich in der mitteleuropäischen Zeitzone (MEZ). Die Faxnummern sind Anhang IV zu entnehmen.

R. 92.4 PCT

ABl. 2005, 41, 44



Wird eine internationale Anmeldung per Telefax eingereicht, so ist gleichzeitig das Original, d. h. das Bestätigungsschreiben, zu übersenden, wobei auf dem Telefax angegeben werden sollte, dass das Bestätigungsschreiben übermittelt wurde. Das Bestätigungsschreiben muss auf jeden Fall innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das EPA eingereicht werden. Wie bei der Einreichung auf dem Postweg muss das Bestätigungsschreiben in dreifacher Ausfertigung übermittelt werden (vgl. 15 und 45).

ABl. 2005, 41, 44



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Internationale Anmeldungen können nicht per Telegramm, Fernschreiben, Teletex oder E-Mail beim EPA eingereicht werden. Auf diese Weise eingereichte Anmeldungen können keinen wirksamen Anmeldetag begründen. E-Mails, Telegramme, Fernschreiben und Teletex-Nachrichten haben in den Verfahren nach dem PCT keine Rechtskraft. Mit diesen Mitteln können keine Verfahrenshandlungen wirksam vorgenommen und somit keine Fristen gewahrt werden.

ABl. 2000, 458

ABl. 2005, 44