Wer kann beim EPA einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung stellen?
|
113
|
Ein Alleinanmelder muss seinen Sitz oder Wohnsitz in einem PCT-Vertragsstaat haben, für den Kapitel II PCT verbindlich ist, oder dessen Staatsangehöriger sein. Bei zwei oder mehr Anmeldern muss wenigstens einer der Anmelder diese Voraussetzung erfüllen. Außerdem muss die internationale Anmeldung beim Anmeldeamt eines PCT-Vertragsstaats, für den Kapitel II PCT verbindlich ist, oder einem für einen solchen Staat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden sein.
|
|
Art. 31 (2) a) PCT
R. 18.1, 54.2 PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 325, 338, 339
Art. 155 EPÜ
ABl. 1997, 593
 |
Am 1. Dezember 2005 war Kapitel II PCT für alle PCT-Vertragsstaaten verbindlich, so dass diese Erfordernisse einem Antrag nicht entgegenstehen, sofern die internationale Anmeldung wirksam eingereicht wurde.
|