Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
I. Allgemeines II. Das Verfahren vor dem EPA als ISA II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA
Wer kann beim EPA einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung stellen? Beschränkte Zuständigkeit Wie und wo ist der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung beim EPA einzureichen?

Wer kann beim EPA einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung stellen?


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Ein Alleinanmelder muss seinen Sitz oder Wohnsitz in einem PCT-Vertragsstaat haben, für den Kapitel II PCT verbindlich ist, oder dessen Staatsangehöriger sein. Bei zwei oder mehr Anmeldern muss wenigstens einer der Anmelder diese Voraussetzung erfüllen. Außerdem muss die internationale Anmeldung beim Anmeldeamt eines PCT-Vertragsstaats, für den Kapitel II PCT verbindlich ist, oder einem für einen solchen Staat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden sein.

Art. 31 (2) a) PCT

R. 18.1, 54.2 PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 325, 338, 339
Art. 155 EPÜ
ABl. 1997, 593



Am 1. Dezember 2005 war Kapitel II PCT für alle PCT-Vertragsstaaten verbindlich, so dass diese Erfordernisse einem Antrag nicht entgegenstehen, sofern die internationale Anmeldung wirksam eingereicht wurde.