Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
C. Erstellung und Einreichung der europäischen PatentanmeldungC. Erstellung und Einreichung der europäischen Patentanmeldung
III. Einreichung der europäischen PatentanmeldungIII. Einreichung der europäischen Patentanmeldung
  Übermittlung von bei nationalen Behörden eingereichten Anmeldungen an das EPAÜbermittlung von bei nationalen Behörden eingereichten Anmeldungen an das EPA     Höhe der Gebühren und ZahlungsartHöhe der Gebühren und Zahlungsart  
 

Gebühren


114

Für die europäische Patentanmeldung sind folgende Gebühren zu entrichten:


a)

Anmeldegebühr

Art. 2 Nr. 1 GebO; ABl. 2004, 3



b)

Recherchengebühr


c)

gegebenenfalls Anspruchsgebühren


d)

Benennungsgebühren (eine Gebühr für jeden benannten Vertragsstaat; mit der Zahlung von sieben Benennungsgebühren gelten alle Vertragsstaaten als benannt; für die gemeinsame Benennung der Schweiz und Liechtensteins ist nur eine einzige Benennungsgebühr zu entrichten, vgl. 40)

Art. 2 Nr. 3, 3a GebO
Richtl. A-III, 12.2



e)

gegebenenfalls Erstreckungsgebühren (eine Gebühr für jeden Erstreckungsstaat, vgl. 26)


115

Die Anmelde- und Recherchengebühr (und gegebenenfalls Anspruchsgebühren) sind innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten.

Art. 78 (2), R. 31
Richtl. A-II, 4.2.1



Die Benennungsgebühren (und gegebenenfalls Erstreckungsgebühren) sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.

Art. 79 (2)



Der Anmelder erhält vom EPA keine Aufforderung, diese Gebühren rechtzeitig zu entrichten.


116

Wird die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr oder eine Benennungsgebühr nicht innerhalb der obengenannten Fristen entrichtet, so kann sie noch innerhalb einer Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlagsgebühr gezahlt wird.

R. 85a



Benennungsgebühren, für die der Anmelder auf die Zustellung dieser Mitteilung verzichtet hat (vgl. Feld 32.2 des Erteilungsantrags), können noch innerhalb einer Nachfrist von zwei Monaten nach Ablauf der Grundfrist wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlagsgebühr gezahlt wird.


Erstreckungsgebühren können nach Ablauf der Grundfrist noch innerhalb einer Nachfrist von zwei Monaten wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlagsgebühr gezahlt wird.


Der Anmelder erhält vom EPA keine Mitteilung über die Versäumung der Fristen zur Zahlung der Erstreckungsgebühren.

ABl. 1994, 75, 76



117

Sind die Anmelde- und die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Art. 90 (3)
Richtl. A-II, 4.2.3



Wird die Benennungsgebühr für einen Vertragsstaat nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Benennung dieses Staates als zurückgenommen. Wird keine Benennungsgebühr rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Art. 91 (4), Art. 79 (3)
Richtl. A-III, 12.3



118

Zur Entrichtung der für den elften und alle weiteren Patentansprüche fälligen Anspruchsgebühren siehe 92 und 93.

R. 31 (1)
Richtl. A-III, 9



119

Bei Einreichung einer europäischen Teilanmeldung (vgl. 199 - 203) sind die Anmelde- und die Recherchengebühr (und ggf. die Anspruchsgebühren) innerhalb eines Monats nach Einreichung der Teilanmeldung zu entrichten. Die Benennungsgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der Teilanmeldung hingewiesen worden ist. Die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr und die Benennungsgebühren können ferner noch innerhalb der unter 116 genannten Nachfristen entrichtet werden (sofern innerhalb der Nachfristen eine Zuschlagsgebühr gezahlt wird).

R. 25 (2), 31 (1), 85a
Richtl. A-IV, 1.4



120

Die Anmelder werden darauf aufmerksam gemacht, daß bei Versäumung der obengenannten Fristen für die Zahlung der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr und der Benennungsgebühren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist (vgl. 218).

Art. 122 (5)
Richtl. A-II, 4.2.3;
Richtl. A-III, 12.5