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V.
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Erstreckung europäischer Patente auf Staaten, die dem EPÜ nicht angehören
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Die Europäische Patentorganisation hat mit einigen Staaten, die nicht-dem EPÜ angehören, Abkommen über Zusammenarbeit und die Schutzerstreckung europäischer Patente geschlossen.
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ABI. 1994, 527;
ABl. 1995, 345;
ABl. 1996, 82;
ABl. 1997, 538;
ABl. 2002, 465;
ABl. 2003, 2;
ABl. 2004, 117
Richtl. A-III, 13
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Dadurch steht europäischen Patentanmeldern ein einfacher und kostengünstiger Weg zum Patentschutz in diesen Ländern zur Verfügung. Auf Antrag des Anmelders und gegen Zahlung der Erstreckungsgebühr erstrecken sich europäische Patentanmeldungen (direkte und Euro-PCT-Anmeldungen) und Patente auf diese Länder. Sie haben dort grundsätzlich dieselbe Wirkung wie nationale Patentanmeldungen und Patente und genießen im wesentlichen den gleichen Schutz wie die vom EPA für die EPÜ-Vertragsstaaten erteilten Patente. Derzeit kann die Erstreckung für Albanien, Kroatien, Lettland, Litauen und die ehem. jugoslawische Republik Mazedonien beantragt werden.
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Das Erstreckungsverfahren entspricht weitgehend dem System des EPÜ, wie es für die Vertragsstaaten gilt, beruht aber nicht auf der unmittelbaren Anwendung des EPÜ, sondern ausschließlich auf nationalem, dem EPÜ nachgebildeten Recht. Maßgebend sind daher die jeweiligen nationalen Erstreckungsvorschriften.
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