Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
C. Erstellung und Einreichung der europäischen PatentanmeldungC. Erstellung und Einreichung der europäischen Patentanmeldung
I. FormerfordernisseI. Formerfordernisse
  Wer kann eine europäische Patentanmeldung einreichen?Wer kann eine europäische Patentanmeldung einreichen?     Sprache der europäischen PatentanmeldungSprache der europäischen Patentanmeldung  
 

Für welche Staaten können europäische Patentanmeldungen eingereicht werden?


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Der Anmelder hat bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung die Vertragsstaaten anzugeben (zu benennen), in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird.

Art. 79



In der Anmeldung können nur Staaten benannt werden, für die das EPÜ am Anmeldetag bereits in Kraft getreten ist.


Derzeit sind dies die 28 folgenden Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.


Die Schweiz und Liechtenstein können nur gemeinsam benannt werden.

ABl. 1980, 407



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Darüber hinaus können europäische Patentanmeldungen und Patente auf Staaten erstreckt werden, die nicht dem EPÜ angehören, und zwar zur Zeit auf Albanien, Kroatien, Lettland, Litauen und die ehem. jugoslawische Republik Mazedonien (vgl. 26). Wenn in diesem Leitfaden auf die Benennung von Vertragsstaaten Bezug genommen wird, gilt dies auch für die Erstreckung auf Nichtvertragsstaaten.


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Die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, sind bereits im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu benennen (s. Beilage), während die Benennungsgebühren später gezahlt werden können.

Richtl. A-III, 12



Durch Verwendung des für den Erteilungsantrag vorgeschriebenen Formblatts (EPA Form 1001) und der darin vorangekreuzten Erklärung über die Benennung sämtlicher Vertragsstaaten des EPÜ, die bei Einreichung der Anmeldung dem EPÜ angehören (Feld 32.1), wird sichergestellt, daß alle Benennungen zum Zeitpunkt der Einreichung erfolgen. Dies ermöglicht es dem Anmelder, diejenigen Vertragsstaaten, für die er tatsächlich ein europäisches Patent erhalten möchte, erst bei Ablauf der maßgebenden Fristen für die Zahlung der Benennungsgebühren endgültig festzulegen (vgl. 116).


Mit der Zahlung des siebenfachen Betrags einer Benennungsgebühr gelten die Benennungsgebühren für alle Vertragsstaaten als entrichtet. Weitere Angaben über die Vertragsstaaten sind nicht mehr erforderlich. Ist beabsichtigt, weniger als sieben Benennungsgebühren zu entrichten, so sind die Vertragsstaaten unter Nr. 2 von Feld 32 einzutragen.

Art. 2 Nr. 3 GebO