Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
C. Erstellung und Einreichung der europäischen PatentanmeldungC. Erstellung und Einreichung der europäischen Patentanmeldung
III. Einreichung der europäischen PatentanmeldungIII. Einreichung der europäischen Patentanmeldung
  GebührenGebühren       
 

Höhe der Gebühren und Zahlungsart


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Die Höhe der Gebühren, die Zahlungsart und der maßgebende Zahlungstag bestimmen sich nach der Gebührenordnung (GebO) und den vom Präsidenten des EPA zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Gebührenordnung getroffenen Maßnahmen.

Art. 2, 5, 8 GebO,
Beilage zum ABl. 2/2002 (VLK)
Richtl. A-XI



Hinweise für die Zahlung von Gebühren werden in jedem Heft des Amtsblatts des EPA veröffentlicht. Mit Hilfe des jeweils neuesten Hefts des Amtsblatts kann daher der aktuelle Stand festgestellt werden.


122

Für die Gebührenzahlung an das EPA seien folgende Hinweise und Empfehlungen gegeben:


a)

Die an das EPA zu zahlenden Gebühren sind in Euro zu entrichten.

Art. 5 GebO
Richtl. A-XI, 2



Alle Gebühren sind unmittelbar an das EPA zu zahlen, und zwar auch dann, wenn die europäische Patentanmeldung bei einer nationalen Behörde eingereicht worden ist. Die Zahlung kann durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bank- oder Postscheckkonto des Amts2, durch Übergabe oder Übersendung von Schecks, die an die Order des Amts lauten (vgl. e), oder durch Abbuchung von einem laufenden Konto beim EPA vorgenommen werden.


b)

Maßgebender Zahlungstag ist je nach Zahlungsart der Tag, an dem

Art. 8 GebO



·

der eingezahlte oder überwiesene Betrag auf einem Bank- oder Postscheckkonto des Amts tatsächlich gutgeschrieben wird,


·

der Scheck beim EPA eingeht, sofern dieser Scheck eingelöst wird,


·

der Auftrag zur Abbuchung von einem laufenden Konto beim EPA eingeht.


Es empfiehlt sich, die Zahlung möglichst frühzeitig vorzunehmen, am besten bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung.


c)

Ist eine Zahlung erst nach Ablauf der Frist eingegangen, innerhalb der sie hätte erfolgen müssen, so gilt die Frist als eingehalten, wenn dem Amt nachgewiesen wird, daß der Einzahler

Art. 8 (3) GebO
Nr. 6.8 VLK
Richtl. A-XI, 6.2



1.

innerhalb der Frist, in der die Zahlung hätte erfolgen müssen, in einem Vertragsstaat


·

die Zahlung des Betrags bei einem Bankinstitut oder Postamt veranlaßt hat,


·

einen Auftrag zur Überweisung des zu entrichtenden Betrags einem Bankinstitut oder Postscheckamt formgerecht erteilt hat oder


·

einem Postamt einen an das Amt gerichteten Brief übergeben hat, der einen Scheck oder einen Auftrag zur Abbuchung von einem beim EPA eröffneten laufenden Konto enthält, sofern dieser Scheck eingelöst wird bzw. zum Zeitpunkt des Fristablaufs auf dem laufenden Konto eine ausreichende Deckung vorhanden ist.


2.

eine Zuschlagsgebühr in Höhe von 10 % der betreffenden Gebühr oder Gebühren, höchstens jedoch EUR 150 entrichtet hat; die Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben, wenn eine Handlung nach 1. spätestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist vorgenommen worden ist.


Das Amt kann den Einzahler auffordern, innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist den Nachweis über den Zeitpunkt der Vornahme einer der Handlungen nach 1. zu erbringen und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr zu entrichten. Kommt der Einzahler dieser Aufforderung nicht nach, ist der Nachweis ungenügend oder wird die angeforderte Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Zahlungsfrist als versäumt.

Art. 8 (4) GebO



d)

Bei Gebührenzahlungen über ein Bankinstitut kann der Anmelder das Bankinstitut frei wählen. Einzahlungen oder Überweisungen müssen auf ein Konto der Europäischen Patentorganisation vorgenommen werden.


e)

Europäischen Patentanmeldungen, die bei einer nationalen Behörde eingereicht werden, sollen keine Schecks beigelegt werden, weil die Zahlung erst am Tag des Eingangs des Schecks beim EPA als bewirkt gilt.


f)

Wird die europäische Patentanmeldung beim EPA oder bei einer nationalen Behörde eingereicht und besitzt der Anmelder ein laufendes Konto beim EPA, so kann die Zahlung der bei der Anmeldung fälligen Gebühren einfach und sicher durch Abbuchung vom laufenden Konto erfolgen; der Anmelder braucht lediglich auf dem der Anmeldung beizufügenden Gebührenzahlungsvordruck das entsprechende Feld auszufüllen.

Art. 8 (2) GebO
Richtl. A-XI, 3.3
Beilage zum ABl. 2/2002



Das EPA nimmt auch fernschriftliche oder Telefax-Aufträge zur Abbuchung von einem laufenden Konto an. Abbuchungsaufträge können auch elektronisch eingereicht werden.

Nr. 6.2 VLK



Wird die Anmeldung bei einer nationalen Behörde eingereicht und geht der beigefügte Abbuchungsauftrag erst nach Ablauf der für die Gebührenzahlung vorgesehenen Frist beim EPA ein, so gilt die Frist als gewahrt, wenn zum Zeitpunkt des Fristablaufs eine ausreichende Deckung auf dem laufenden Konto vorhanden war.

Nr. 6.10 VLK



Darüber hinaus können Inhaber eines beim EPA geführten laufenden Kontos einen automatischen Abbuchungsauftrag erteilen (vgl. Feld 43 des Erteilungsantrags, s. Beilage).

Beilage zum ABl. 2/2002, Anhang A.I und A.2

Richtl. A-XI, 3.4



g)

Es wird empfohlen, unabhängig von der gewählten Zahlungsart für die Übermittlung der die Zahlung betreffenden Angaben immer den Gebührenzahlungsvordruck (s. Beilage) zu verwenden, der beim EPA und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten kostenlos erhältlich ist. Er ist auch im Internet über die Website des EPA (www.european-patent-office.org) abrufbar.

Art. 7 GebO



2

Das Verzeichnis der Konten der EPO ist in jeder Ausgabe des Amtsblatts des EPA und im Internet
(www.european-patent-office.org/epo/fees1.htm ) veröffentlicht.