Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
C. Erstellung und Einreichung der europäischen PatentanmeldungC. Erstellung und Einreichung der europäischen Patentanmeldung
III. Einreichung der europäischen PatentanmeldungIII. Einreichung der europäischen Patentanmeldung
  EmpfangsbescheinigungEmpfangsbescheinigung     GebührenGebühren  
 

Übermittlung von bei nationalen Behörden eingereichten Anmeldungen an das EPA


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Ist eine bei einer nationalen Behörde eingereichte Anmeldung dem EPA übermittelt worden, so teilt das EPA dies dem Anmelder unter Angabe des Eingangstags beim EPA mit, indem es ihm eine Ausfertigung der Empfangsbescheinigung (Seite 6 des Antragsformblatts, s. Beilage) zusendet. Die nationalen Behörden unterrichten das EPA unverzüglich vom Eingang der Anmeldung.

R. 24 (4)
Richtl. A-II, 3.2
ABl. 1990, 306



Auch bei der elektronischen Einreichung europäischer Patentanmeldungen bei den Behörden der Vertragsstaaten erhält der Anmelder vom EPA eine Empfangsbescheinigung nach Regel 24 (4).


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Ist eine Anmeldung dem EPA nicht innerhalb von vierzehn Monaten nach ihrer Einreichung oder nach dem frühesten Prioritätstag zugegangen, was nur sehr selten vorkommt, so gilt sie als zurückgenommen. Die gezahlten Gebühren werden zurückerstattet. Dem Anmelder wird dies vom EPA mitgeteilt, und er kann die europäische Patentanmeldung dann in nationale Anmeldungen umwandeln.

Art. 77 (5)
Richtl. A-II, 1.6; 3.2



Der Umwandlungsantrag ist bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Vertragsstaats, in dem die Anmeldung eingereicht wurde, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung des EPA zu stellen. Nähere Einzelheiten sind der Informationsbroschüre "Nationales Recht zum EPÜ" (vgl. 4) zu entnehmen.

Art. 135 (2), 136 (2)