Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
C. Erstellung und Einreichung der europäischen PatentanmeldungC. Erstellung und Einreichung der europäischen Patentanmeldung
II. Darstellung der ErfindungII. Darstellung der Erfindung
  PatentansprüchePatentansprüche     ZeichnungenZeichnungen  
 

Gebührenpflichtige Patentansprüche


92

Enthält eine europäische Patentanmeldung bei der Einreichung mehr als zehn Patentansprüche, so ist für den elften und jeden weiteren Patentanspruch eine Anspruchsgebühr zu entrichten. Die Anspruchsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten.

R. 31 (1)
Richtl. A-III, 9



Enthält eine Anmeldung mehrere Reihen von Patentansprüchen (vgl. 102), so ist nur für jeden über den 10. Patentanspruch hinausgehenden Anspruch der Reihe, die die meisten Ansprüche enthält, eine Gebühr zu entrichten.


Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden. Werden die Gebühren nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf die Patentansprüche, für die die Gebühren nicht entrichtet worden sind; der Anmelder wird hiervon unterrichtet.

Art. 91 (2)
R. 41 (1), 31, 69 (1)
Richtl. A-III, 9



93

Enthält die Anmeldung bei der Erteilung des Patents mehr als zehn Patentansprüche, so werden die Anspruchsgebühren in diesem Stadium fällig, wenn sie nicht bereits zuvor entrichtet worden sind. Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen (vgl. 166 und 167).

R. 51 (7)
Richtl. C-VI, 15.1