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Die im EPÜ gegebene Definition des Standes der Technik entspricht dem absoluten Neuheitsbegriff: Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise irgendwo in der Welt zugänglich gemacht worden ist. Neuheitsschädlich ist aber nur das, was in einer einzelnen Quelle des Standes der Technik für einen Fachmann klar und deutlich offenbart ist, z. B. in einer vor dem Prioritätstag veröffentlichten Patentanmeldung.
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Art. 54 (2), 89
Richtl. C-IV, 5, 7
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