Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
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Grundsatz


32

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

Art. 54 (1)



Die im EPÜ gegebene Definition des Standes der Technik entspricht dem absoluten Neuheitsbegriff: Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise irgendwo in der Welt zugänglich gemacht worden ist. Neuheitsschädlich ist aber nur das, was in einer einzelnen Quelle des Standes der Technik für einen Fachmann klar und deutlich offenbart ist, z. B. in einer vor dem Prioritätstag veröffentlichten Patentanmeldung.

Art. 54 (2), 89
Richtl. C-IV, 5, 7



33

Eine frühere Offenbarung der Erfindung ist nur dann unschädlich, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt ist und auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder eine Zurschaustellung auf einer Ausstellung im Sinne des Pariser Übereinkommens über internationale Ausstellungen zurückgeht1. Abgesehen von diesen beiden Fällen, von denen der zweite in der Praxis nur selten vorkommt, kann jede Offenbarung der Erfindung vor dem Anmeldetag dem Anmelder als zum Stand der Technik gehörend entgegengehalten werden, auch wenn sie auf ihn selbst zurückgeht.

Art. 55
R. 23
Richtl. A-IV, 3;

Richtl. C-IV, 8



1

Das EPA veröffentlicht jedes Jahr im April-Heft des Amtsblatts eine Liste der vom

Internationalen Ausstellungsbüro registrierten Ausstellungen im Sinne dieses Übereinkommens.