Ältere Rechte
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Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt europäischer Patentanmeldungen, die vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag eingereicht, jedoch erst an oder nach diesem Tag veröffentlicht worden sind. Dies gilt jedoch nur insoweit, als ein für die spätere Anmeldung benannter Vertragsstaat auch für die veröffentlichte frühere Anmeldung benannt worden ist. Europäische Patentanmeldungen gehören ferner nur für diejenigen Vertragsstaaten, für die die Benennungsgebühren wirksam entrichtet worden sind, zum Stand der Technik nach Art. 54 (3) EPÜ.
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Art. 54 (3), (4), 89
R. 23a
Richtl. B-VI, 4;
Richtl. C-IV, 6
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Eine PCT-Anmeldung, für die das EPA als Bestimmungsamt tätig wird, gilt für die Anwendung des Art. 54 (3) als Stand der Technik, wenn die nationale Gebühr an das EPA gezahlt ist und die PCT-Anmeldung in einer Amtssprache des EPA (Deutsch, Englisch oder Französisch) vorliegt. Dies besagt, daß eine Übersetzung dann erforderlich ist, wenn die PCT-Anmeldung in Japanisch, Chinesisch, Spanisch oder Russisch veröffentlicht worden ist (vgl. 8).
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Art. 158 (1), (2)
Richtl. C-IV, 6.2
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Neuheitsschädlich ist der gesamte Inhalt der älteren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung.
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Welche Auswirkungen möglicherweise bestehende ältere nationale Patentanmeldungen oder Patente auf die Patentierbarkeit der Erfindung in den benannten Vertragsstaaten haben, ist von den zuständigen nationalen Instanzen nach Erteilung des europäischen Patents zu beurteilen (vgl. jedoch 103).
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Art. 139 (2)
Richtl. C-III, 8.4
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Die Kollision zweier europäischer Patentanmeldungen hat in der Regel nur begrenzte Auswirkungen, da der Offenbarungsgehalt der älteren Anmeldung nur für die Beurteilung der Neuheit, nicht aber für die der erfinderischen Tätigkeit der jüngeren Anmeldung heranzuziehen ist. Die Patentansprüche der jüngeren Anmeldung können daher meist so abgefaßt werden, daß sich die ältere Anmeldung nicht neuheitsschädlich auswirkt.
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Art. 56
Richtl. C-IV, 6.1
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