Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL VI VERFAHREN BEI DER PRÜFUNG DES EINSPRUCHS
7. Vorbereitung der Entscheidung
7.1 Allgemeines
 

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KAPITEL VI VERFAHREN BEI DER PRÜFUNG DES EINSPRUCHSKAPITEL VI VERFAHREN BEI DER PRÜFUNG DES EINSPRUCHS
7. Vorbereitung der Entscheidung7. Vorbereitung der Entscheidung
       7.2 Vorbereitung der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem...7.2 Vorbereitung der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem...  
 

7.1

Allgemeines

 

Sofern die Einspruchsabteilung die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen (siehe E-III, 4) oder eine Beweisaufnahme, selbst wenn Letztere beantragt ist (siehe E-IV), nicht für sachdienlich erachtet und auch kein statthafter Antrag eines Beteiligten auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (siehe E-III, 2) vorliegt, ist im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Eine Verpflichtung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor einer Entscheidung besteht in diesem Fall nicht.

 

Art. 116 (1)

Regel 72 (1)



Wird der Fall im schriftlichen Verfahren entschieden, so können Eingaben, die eingereicht werden, nachdem die Entscheidung bereits zum Zwecke der Zustellung an die interne Poststelle des EPA abgegeben wurde, nicht mehr berücksichtigt werden, da die Abteilung ab diesem Zeitpunkt die Entscheidung nicht mehr ändern kann (siehe G 12/91, ABl. 5/1994, 285), außer in dem in Regel 89 vorgesehenen begrenzten Umfang (siehe E-X, 10).

 

Unabhängig davon, ob eine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, kann der Widerruf des Patents (siehe VIII, 1.2), die Zurückweisung des Einspruchs (siehe VIII, 1.3) oder die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang (siehe VIII, 1.4) entschieden werden.