Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL X ENTSCHEIDUNGEN
10. Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen
 

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10.

Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen

 

Die Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen ist streng zu trennen von der Berichtigung von Mängeln in vom Anmelder (oder Patentinhaber) eingereichten Unterlagen nach Regel 88. Zu Letzterer siehe A-III, 6.5 und C-VI, 5.4. Eine Berichtigung von Fehlern, die vom Anmelder (oder Patentinhaber) in Anmeldungs- (bzw. Patent-) Unterlagen gemacht wurden, kann nicht auf dem Umweg der Berichtigung der Entscheidung über die Patenterteilung (bzw. die Aufrechterhaltung in geänderter Form) erreicht werden.

 

Die Berichtigung einer Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Wortlaut der Entscheidung offensichtlich von dem vom betreffenden Organ Gewollten abweicht. Deshalb können in Entscheidungen nur sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden.

 

Regel 89



Die Unterlagen, die vom Anmelder für die Erteilung bzw. vom Patentinhaber für die Aufrechterhaltung in geänderter Fassung gebilligt worden sind, sind Bestandteil der Entscheidung über die Patenterteilung (siehe T 850/95, ABl. 4/1997, 152) bzw. über die Aufrechterhaltung in geänderter Fassung. Bezieht sich eine Entscheidung auf falsche oder unvollständige Unterlagen, z. B. wenn bei der Erteilung des Patents Ansprüche, Beschreibungsteile oder Zeichnungen versehentlich ausgelassen wurden, die als Ersatz bereits eingereicht worden waren und deren Zulässigkeit im vorangegangenen Verfahren nie in Zweifel stand, so sollte eine Berichtigung des Wortlauts der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen zugelassen werden.

 

Dies entbindet jedoch den Anmelder oder Patentinhaber nicht von der Pflicht, die für die Erteilung bzw. die Aufrechterhaltung in geänderter Fassung vorgeschlagenen Unterlagen ordnungsgemäß zu prüfen.

 

Berichtigungen von Entscheidungen erfolgen im Wege einer Entscheidung auf begründeten Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen. Wird der Antrag auf Berichtigung abgelehnt, so muss diese Entscheidung begründet werden (T 850/95, ABl. 4/1997, 152). Die Gründe müssen dem Antragsteller zuvor mitgeteilt worden sein (Art. 113 (1)).