Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
4. Mündliche Verhandlung von Amts wegen
 

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TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNGKAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
  3. Antrag auf erneute mündliche Verhandlung3. Antrag auf erneute mündliche Verhandlung     5. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung5. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung  
 

4.

Mündliche Verhandlung von Amts wegen

 

Das zuständige Organ des EPA kann auch ohne Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für sachdienlich erachtet.

 

Art. 116 (1)



Eine mündliche Verhandlung wird in der Regel erst dann sachdienlich sein, wenn gegebenenfalls nach dem Versuch der schriftlichen Klärung noch entscheidungswesentliche Fragen oder Zweifel offen bleiben, die rationeller oder sicherer durch mündliche Erörterung mit dem oder den Beteiligten geklärt werden können, oder wenn eine Beweiserhebung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich ist (siehe IV, 1.3 und 1.6.1). Das zuständige Organ sollte dabei auch den Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie im Auge behalten, da mündliche Verhandlungen sowohl für das EPA als auch für den oder die Beteiligten mit Kosten verbunden sind.