Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
2. Mündliche Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten
 

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KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNGKAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
  1. Allgemeines1. Allgemeines     3. Antrag auf erneute mündliche Verhandlung3. Antrag auf erneute mündliche Verhandlung  
 

2.

Mündliche Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten

 

Stellt im Laufe eines anhängigen Verfahrens ein Beteiligter einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, so hat das zuständige Organ diesem Antrag stattzugeben. Das EPA weist den betreffenden Beteiligten nicht auf dieses Recht hin; es erwartet von ihm vielmehr, dass er - wenn er bei dem zuständigen Organ nicht weiterkommt - eine mündliche Verhandlung beantragt (falls er dies wünscht), bevor eine Entscheidung ergeht.

 

Art. 116 (1)



Vor der Eingangsstelle findet eine mündliche Verhandlung auf Antrag des Anmelders nur statt, wenn die Eingangsstelle dies für sachdienlich erachtet oder beabsichtigt, die europäische Patentanmeldung zurückzuweisen.

 

Art. 116 (2)



Das zuständige Organ bestimmt nach dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, die jedoch nur anzuberaumen ist, nachdem die zu entscheidenden Probleme ausreichend klar sind (siehe III, 5).

 

Hält das Organ die Sache schon auf Grund des schriftlichen Vorbringens für entscheidungsreif und beabsichtigt sie eine Entscheidung (z. B. nach Art. 97 bzw. Art. 102) zu treffen, die voll dem Sachantrag desjenigen bzw. derjenigen Beteiligten entspricht, der die mündliche Verhandlung beantragt hat bzw. die sie beantragt haben, so empfiehlt es sich, dies dem oder den betreffenden Beteiligten mitzuteilen und anzufragen, ob der Antrag bzw. die Anträge auf mündliche Verhandlung auch im Falle einer Entscheidung im Sinne ihrer Sachanträge weiterhin aufrechterhalten werden, es sei denn, der oder die Beteiligten haben zum Ausdruck gebracht, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung nur hilfsweise für den Fall gestellt ist, dass dem Sachantrag des oder der betreffenden Beteiligten nicht entsprochen wird.