Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
1. Mängelprüfung des Einspruchs und Mitteilungen auf Grund der Mängelprüfung durch den...
1.4 Weiteres Verfahren beim Vorliegen nicht mehr behebbarer Mängel
1.4.2 Vorliegen von nicht mehr behebbaren Mängeln gemäß Regel 56 (1) und (2), auf Grund deren der Einspruch...
 

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TEIL D
KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNGKAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
1. Mängelprüfung des Einspruchs und Mitteilungen auf Grund der Mängelprüfung durch den...1. Mängelprüfung des Einspruchs und Mitteilungen auf Grund der Mängelprüfung durch den...
1.4 Weiteres Verfahren beim Vorliegen nicht mehr behebbarer Mängel1.4 Weiteres Verfahren beim Vorliegen nicht mehr behebbarer Mängel
  1.4.1 Vorliegen von nicht mehr behebbaren Mängeln, auf Grund deren der Einspruch als nicht eingelegt...1.4.1 Vorliegen von nicht mehr behebbaren Mängeln, auf Grund deren der Einspruch als nicht eingelegt...       
 

1.4.2

Vorliegen von nicht mehr behebbaren Mängeln gemäß Regel 56 (1) und (2), auf Grund deren der Einspruch als unzulässig verworfen wird

 

Liegen Mängel nach IV, 1.4.1 nicht vor, weist aber der als eingelegt geltende Einspruch nicht mehr behebbare Mängel nach Regel 56 (1) auf (siehe IV, 1.2.2.1), die dem Einsprechenden nicht gemäß IV, 1.3.2 mitgeteilt worden sind (weil die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist), so teilt der Formalsachbearbeiter nach Maßgabe von Art. 113 (1) dem Einsprechenden die Mängel unter Fristsetzung (in der Regel zwei Monate) zur Äußerung mit und weist ihn darauf hin, dass der Einspruch voraussichtlich als unzulässig verworfen wird.

 

Hat der Einsprechende die Auffassung des Formalsachbearbeiters über das Vorliegen nicht mehr behebbarer Mängel nicht entkräftet oder noch behebbare Mängel (Regel 56 (2)), die ihm nach IV, 1.3.2 mitgeteilt worden sind, nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft der Formalsachbearbeiter den Einspruch als unzulässig; eine Ausnahme bildet der in IV, 1.2.2.1 v) erwähnte Fall (für die Entscheidung hierüber ist die Einspruchsabteilung zuständig, siehe Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 2 des EPA über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen obliegender Geschäfte durch Bedienstete, die keine Prüfer sind, vom 28. April 1999, ABl. 7/1999, 503). Zur Form der Entscheidung siehe E-X, 4 und 5.

 

In allen anderen Fällen legt der Formalsachbearbeiter die Einspruchsakte der für das angegriffene europäische Patent zuständigen Direktion vor (zur Bestimmung einer Einspruchsabteilung siehe IV, 2).

 

Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Einspruchs nach Regel 56 (1) oder (2) kann gemäß Regel 56 (3) ohne Beteiligung des Patentinhabers getroffen werden. Jedoch wird aus Gründen der Verfahrensökonomie bei Vorliegen mindestens eines zulässigen weiteren Einspruchs die materiellrechtliche Prüfung eingeleitet. In ihrem Rahmen kann der Patentinhaber auch zur Zulässigkeit des Einspruchs gehört werden.

 

Mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Unzulässigkeit ist dieser Einsprechende am Verfahren nicht mehr beteiligt.