Richtlinienfür die Prüfung TEIL E KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN... 1. Fristen und Rechtsverlust bei Fristversäumnis 1.9 Rechtsverlust 1.9.3 Entscheidung über den Rechtsverlust
Ist der Betroffene der Auffassung, dass die Feststellung des EPA nicht zutrifft, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung eine Entscheidung des EPA beantragen.
Das zuständige Organ des EPA trifft eine Entscheidung nur, wenn es die Auffassung des Antragstellers nicht teilt; andernfalls unterrichtet es den Antragsteller und setzt das Verfahren fort. Da es sich hierbei um eine Entscheidung handelt, die mit der Beschwerde angefochten werden kann, ist sie zu begründen. An diesem Verfahren ist nur der vom festgestellten Rechtsverlust Betroffene beteiligt.