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Die Einwendungen werden dem Anmelder bzw. Patentinhaber ohne Verzögerung mitgeteilt; dieser kann dazu Stellung nehmen. Sie sind, falls sie die Patentfähigkeit ganz oder teilweise in Frage stellen, in anhängigen Verfahren vor einem Organ des EPA jeweils bis zu deren Abschluss zu berücksichtigen, d. h. in das Verfahren einzuführen. Beziehen sich die Einwendungen auf einen angeblichen Stand der Technik, der nicht durch ein Dokument, sondern beispielsweise durch eine Benutzung zugänglich ist, so sollte diese nur berücksichtigt werden, wenn die angeblichen Tatsachen entweder vom Anmelder bzw. Patentinhaber nicht bestritten werden oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen sind. Einwendungen Dritter, die nach Abschluss anhängiger Verfahren eingehen, bleiben unberücksichtigt. Sie werden lediglich der Akte beigefügt.
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Art. 115 (2)
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