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15.4
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Infolge einer Mitteilung nach Regel 51 (4) eingereichte Änderungen
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Die Mitteilung nach Regel 51 (4) eröffnet dem Anmelder nicht die Möglichkeit, die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens wieder in Frage zu stellen. In dieser Phase des Verfahrens ist die Sachprüfung bereits abgeschlossen, und der Anmelder hatte Gelegenheit, die Anmeldung zu ändern; deshalb werden in der Regel nur Änderungen, die die Vorbereitungen für die Patenterteilung nicht merklich verzögern, nach Regel 86 (3) zugelassen. Es ist jedoch angebracht, gesonderte Anspruchssätze für einen oder mehrere benannte Staaten zuzulassen, die einen Vorbehalt nach Art. 167 (2) gemacht haben (siehe III, 8.3) oder für die ältere nationale Rechte bestehen (siehe III, 8.4).
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Regel 51 (4)
Regel 86 (3)
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Ist der Mitteilung nach Regel 51 (4) jedoch kein Bescheid nach Art. 96 (2) vorausgegangen, so ist sie der "erste Bescheid" im Sinne von Regel 86 (3). Das bedeutet, dass der Anmelder Beschreibung, Ansprüche und Zeichnungen von sich aus ändern kann (siehe VI, 3.2 zu den Bedingungen, die alle Änderungen erfüllen müssen). Dennoch müssen, sofern die Erwiderung des Anmelders nicht einer der in VI, 15.4a genannten Ausnahmen entspricht, gemäß Regel 51 (5) die Erteilungs- und die Druckkostengebühr entrichtet und die Anspruchsübersetzungen eingereicht werden.
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Regel 86 (3)
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Wenn der Anmelder als Reaktion auf die Mitteilung nach Regel 51 (4) und innerhalb der gesetzten Frist Änderungen nach Regel 86 (3) und/oder die Berichtigung von Fehlern nach Regel 88 beantragt, die die Patentansprüche betreffen, hat er seinem Antrag eine Übersetzung der geänderten bzw. berichtigten Ansprüche beizufügen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antrag als ausdrücklicher Änderungsantrag oder als von den eingereichten Änderungen abhängige Einverständniserklärung abgefasst ist. Wird dieses Erfordernis nicht erfüllt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen (Regel 51 (8)). Wenn der Anmelder innerhalb dieser Frist die Übersetzung der geänderten bzw. berichtigten Ansprüche einreicht und die Erteilungs- und die Druckkostengebühr entrichtet, gilt dies als Einverständnis mit der Erteilung des Patents in der geänderten bzw. berichtigten Fassung.
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Regel 51 (5)
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Wenn die Prüfungsabteilung diese Änderungen und/oder Berichtigungen nach Regel 86 (3) zulässt und sie ohne einen weiteren Bescheid nach Art. 96 (2) für gewährbar erachtet, so erlässt sie keine zweite Mitteilung nach Regel 51 (4), sondern beschließt die Erteilung des Patents gemäß Art. 97 (2).
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Wenn die Prüfungsabteilung dagegen die vorgeschlagenen Änderungen und/oder Berichtigungen nach Regel 86 (3) nicht zulässt (siehe VI, 4.7 bis 4.9) oder sie nicht gewährt, weil die Anmeldung die Erfordernisse des EPÜ nicht erfüllt (siehe VI, 3.2, VI, 5.2 und VI, 5.4), so teilt sie dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angegebenen Frist Stellung zu nehmen und von der Prüfungsabteilung für erforderlich gehaltene Änderungen und, soweit die Patentansprüche geändert werden, eine Übersetzung der geänderten Ansprüche einzureichen. Das Verfahren kann dann z. B. wie folgt fortgesetzt werden:
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Regel 51 (6)
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i)
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Reicht der Anmelder innerhalb der festgesetzten Frist keine Stellungnahme ein, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen (Art. 96 (3)).
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ii)
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Zieht der Anmelder die in seiner Antwort auf die Mitteilung nach Regel 51 (4) beantragten Änderungen und/oder Berichtigungen zurück, so muss er innerhalb der angegebenen Frist eine Übersetzung der Ansprüche in der Fassung einreichen, wie sie der Mitteilung nach Regel 51 (4) beilagen.
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iii)
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Reicht der Anmelder eine Stellungnahme ein und erhält gleichzeitig die beantragten Änderungen und/oder Berichtigungen aufrecht und sieht die Prüfungsabteilung keinen Grund, davon abzuweichen, dass sie die Änderungen nach Regel 86 (3) nicht zulassen oder sie aus den dargelegten Gründen nicht gewähren will, so wird die Anmeldung nach Art. 97 (1) zurückgewiesen, weil unter diesen Umständen keine Fassung der Anmeldung vorliegt, die der Anmelder gebilligt und die Prüfungsabteilung für gewährbar befunden hat (Art. 113 (2)) bzw. weil die Anmeldung nicht die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.
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iv)
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Reicht der Anmelder weitere Änderungen ein, die die Patentansprüche betreffen, so hat er innerhalb der angegebenen Frist eine Übersetzung der geänderten Ansprüche einzureichen.
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Das Verfahren nach Regel 51 (6) sollte jedoch im Normalfall nicht angewendet werden, wenn die Mitteilung nach Regel 51 (4) der erste Bescheid der Prüfungsabteilung war (siehe VI, 4.9, letzter Absatz). In diesem Fall wäre das normale Verfahren bei der Einreichung nicht zulässiger Änderungen die Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens, wie in VI, 15.5 dargelegt.
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