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Die Prüfungsabteilung sollte in der Regel zunächst den in der Stellungnahme zur Recherche vertretenen Standpunkt übernehmen. Auf Grund von Argumenten, Änderungen oder sonstigem Vorbringen des Anmelders kann sie ihren Standpunkt ändern. Unabhängig davon kann sie von ihrer Haltung auch abrücken, wenn im Rahmen der Recherche keine abschließende Recherche durchgeführt werden konnte und die Prüfungsabteilung bei einer abschließenden Recherche Stand der Technik nach Art. 54 (3) EPÜ ermittelt hat, oder wenn der Prüfungsabteilung durch den Anmelder oder durch Einwendungen nach Art. 115 EPÜ zusätzlicher Stand der Technik mitgeteilt wird (siehe auch IV, 3.2, C-VI, 8.5 und C-VI, 8.7).
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