Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL XII STELLUNGNAHME ZUR RECHERCHE
1. Stellungnahme zur Recherche als Bestandteil des EESR
1.2 Standpunkt der Prüfungsabteilung
 

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TEIL B
KAPITEL XII STELLUNGNAHME ZUR RECHERCHEKAPITEL XII STELLUNGNAHME ZUR RECHERCHE
1. Stellungnahme zur Recherche als Bestandteil des EESR1. Stellungnahme zur Recherche als Bestandteil des EESR
  1.1 Die Stellungnahme zur Recherche1.1 Die Stellungnahme zur Recherche       
 

1.2

Standpunkt der Prüfungsabteilung

 

Die Prüfungsabteilung sollte in der Regel zunächst den in der Stellungnahme zur Recherche vertretenen Standpunkt übernehmen. Auf Grund von Argumenten, Änderungen oder sonstigem Vorbringen des Anmelders kann sie ihren Standpunkt ändern. Unabhängig davon kann sie von ihrer Haltung auch abrücken, wenn im Rahmen der Recherche keine abschließende Recherche durchgeführt werden konnte und die Prüfungsabteilung bei einer abschließenden Recherche Stand der Technik nach Art. 54 (3) EPÜ ermittelt hat, oder wenn der Prüfungsabteilung durch den Anmelder oder durch Einwendungen nach Art. 115 EPÜ zusätzlicher Stand der Technik mitgeteilt wird (siehe auch IV, 3.2, C-VI, 8.5 und C-VI, 8.7).

 

Die Prüfungsabteilung kann die Ergebnisse der Stellungnahme zur Recherche auch noch aus anderen Gründen ändern (siehe III, 1.1), doch sollte dies die Ausnahme sein.