Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)
7. Unzulässige Angaben
7.4 Belanglose Angaben
 

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TEIL C
KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)
7. Unzulässige Angaben7. Unzulässige Angaben
  7.3 Herabsetzende Äußerungen7.3 Herabsetzende Äußerungen     7.5 Ausschluss von Angaben bei der Veröffentlichung7.5 Ausschluss von Angaben bei der Veröffentlichung  
 

7.4

Belanglose Angaben

 

Bei der dritten Kategorie handelt es sich um belanglose Angaben. Es ist jedoch festzustellen, dass nach der betreffenden Regel solche Angaben nur dann unzulässig sind, wenn sie "offensichtlich belanglos oder unnötig sind", beispielsweise wenn sie für den Gegenstand der Erfindung oder den einschlägigen Stand der Technik ohne Bedeutung sind (siehe auch II, 4.4). Die zu streichenden Angaben können bereits in der ursprünglichen Beschreibung offensichtlich belanglos oder überflüssig sein. Es kann sich aber auch um Angaben handeln, die erst im Laufe des Prüfungsverfahrens offensichtlich belanglos oder überflüssig geworden sind, z. B. wegen einer Beschränkung der Patentansprüche auf eine von ursprünglich mehreren Alternativen. Werden Angaben aus der Beschreibung gestrichen, ist in der Patentschrift keine Verweisung auf die entsprechenden Angaben in der veröffentlichten Anmeldung oder in einem anderen Dokument zulässig (siehe auch II, 4.18).

 

Regel 34 (1) c)