Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VI VERÖFFENTLICHUNG DER ANMELDUNG; PRÜFUNGSANTRAG; WEITERLEITUNG DER AKTE AN DIE...
2. Prüfungsantrag und Weiterleitung der Akte an die Prüfungsabteilung
2.3 Nachfrist
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL A
KAPITEL VI VERÖFFENTLICHUNG DER ANMELDUNG; PRÜFUNGSANTRAG; WEITERLEITUNG DER AKTE AN DIE...KAPITEL VI VERÖFFENTLICHUNG DER ANMELDUNG; PRÜFUNGSANTRAG; WEITERLEITUNG DER AKTE AN DIE...
2. Prüfungsantrag und Weiterleitung der Akte an die Prüfungsabteilung2. Prüfungsantrag und Weiterleitung der Akte an die Prüfungsabteilung
  2.2 Frist für die Stellung des Prüfungsantrags2.2 Frist für die Stellung des Prüfungsantrags     2.4 Weiterleitung der Akte an die Prüfungsabteilung2.4 Weiterleitung der Akte an die Prüfungsabteilung  
 

2.3

Nachfrist

 

Wird der Prüfungsantrag bis zum Ablauf der Nachfrist der Regel 85b nicht wirksam gestellt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen, und der Anmelder wird hiervon unterrichtet. Der Rechtsverlust tritt mit dem Ablauf der Grundfrist ein (siehe J 4/86, ABl. 4/1988, 119). Eine Wiedereinsetzung in die Fristen von Art. 94 (2) und Regel 85b ist gemäß Art. 122 (5) ausgeschlossen (siehe J 12/82, ABl. 6/1983, 221, sowie E-VIII, 2.2.4).

 

Art. 94 (3)

Regel 85b

Regel 69 (1)

Art. 122 (5)



Hat der Anmelder den Prüfungsantrag wirksam gestellt, bevor ihm der europäische Recherchenbericht zugegangen ist, so fordert ihn die Eingangsstelle auf, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist, zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält. Unterlässt es der Anmelder, auf diese Aufforderung rechtzeitig zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen, und der Anmelder wird hiervon unterrichtet. In diesem Fall finden jedoch die Rechtsbehelfe sowohl des Art. 121 (Weiterbehandlung der Anmeldung) als auch des Art. 122 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) Anwendung. Wegen der Rückzahlung der Prüfungsgebühr vgl. VI, 2.2 und XI, 10.2.4. Wie bei einem unbedingten Prüfungsantrag verfahren wird, ergibt sich aus C-VI, 1.1.2.

 

Art. 96 (1)

Art. 96 (3)

Regel 69 (1)

Art. 121

Art. 122



Zu Euro-PCT-Anmeldungen, die in die regionale Phase eintreten, siehe VII, 1.3 und VII, 5.2.