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Hat der Anmelder den Prüfungsantrag wirksam gestellt, bevor ihm der europäische Recherchenbericht zugegangen ist, so fordert ihn die Eingangsstelle auf, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist, zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält. Unterlässt es der Anmelder, auf diese Aufforderung rechtzeitig zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen, und der Anmelder wird hiervon unterrichtet. In diesem Fall finden jedoch die Rechtsbehelfe sowohl des Art. 121 (Weiterbehandlung der Anmeldung) als auch des Art. 122 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) Anwendung. Wegen der Rückzahlung der Prüfungsgebühr vgl. VI, 2.2 und XI, 10.2.4. Wie bei einem unbedingten Prüfungsantrag verfahren wird, ergibt sich aus C-VI, 1.1.2.
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Art. 96 (1)
Art. 96 (3)
Regel 69 (1)
Art. 121
Art. 122
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