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Werden eine internationale Anmeldung und eine europäische Patentanmeldung unter den Voraussetzungen der Rechtsauskunft Nr. 10/92 rev., ABl. 11/1992, 662 verbunden, so wird die für die europäische Patentanmeldung gezahlte Prüfungsgebühr vollständig zurückgezahlt, wenn die Verbindung der Verfahren beantragt wurde, bevor die Prüfungsabteilung für beide Anmeldungen zuständig geworden ist, oder zu 75 %, wenn die Prüfungsabteilung für beide Anmeldungen zuständig geworden ist, zum Zeitpunkt des Antrags auf Verbindung aber noch nicht mit der Sachprüfung für die zweite Anmeldung begonnen hatte. Dies gilt auch dann, wenn für die internationale Anmeldung eine internationale vorläufige Prüfung nach Kapitel II des PCT erfolgt ist.
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