Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
10. Rückzahlung von Gebühren
10.2 Besondere Rückzahlungstatbestände
10.2.4 Rückzahlung der Prüfungsgebühr
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
10. Rückzahlung von Gebühren10. Rückzahlung von Gebühren
10.2 Besondere Rückzahlungstatbestände10.2 Besondere Rückzahlungstatbestände
  10.2.3 Rückzahlung der internationalen Recherchengebühr10.2.3 Rückzahlung der internationalen Recherchengebühr     10.2.5 Rückzahlung der Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung10.2.5 Rückzahlung der Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung  
 

10.2.4

Rückzahlung der Prüfungsgebühr

 

Die Prüfungsgebühr wird in den in Art. 10b GebO vorgesehenen Fällen zurückgezahlt (siehe VI, 2.2, dritter Absatz und 2.5).

 

Art. 10b GebO



Werden eine internationale Anmeldung und eine europäische Patentanmeldung unter den Voraussetzungen der Rechtsauskunft Nr. 10/92 rev., ABl. 11/1992, 662 verbunden, so wird die für die europäische Patentanmeldung gezahlte Prüfungsgebühr vollständig zurückgezahlt, wenn die Verbindung der Verfahren beantragt wurde, bevor die Prüfungsabteilung für beide Anmeldungen zuständig geworden ist, oder zu 75 %, wenn die Prüfungsabteilung für beide Anmeldungen zuständig geworden ist, zum Zeitpunkt des Antrags auf Verbindung aber noch nicht mit der Sachprüfung für die zweite Anmeldung begonnen hatte. Dies gilt auch dann, wenn für die internationale Anmeldung eine internationale vorläufige Prüfung nach Kapitel II des PCT erfolgt ist.