Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VI VERÖFFENTLICHUNG DER ANMELDUNG; PRÜFUNGSANTRAG; WEITERLEITUNG DER AKTE AN DIE...
2. Prüfungsantrag und Weiterleitung der Akte an die Prüfungsabteilung
2.2 Frist für die Stellung des Prüfungsantrags
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL A
KAPITEL VI VERÖFFENTLICHUNG DER ANMELDUNG; PRÜFUNGSANTRAG; WEITERLEITUNG DER AKTE AN DIE...KAPITEL VI VERÖFFENTLICHUNG DER ANMELDUNG; PRÜFUNGSANTRAG; WEITERLEITUNG DER AKTE AN DIE...
2. Prüfungsantrag und Weiterleitung der Akte an die Prüfungsabteilung2. Prüfungsantrag und Weiterleitung der Akte an die Prüfungsabteilung
  2.1 Mitteilung2.1 Mitteilung     2.3 Nachfrist2.3 Nachfrist  
 

2.2

Frist für die Stellung des Prüfungsantrags

 

Der Prüfungsantrag kann vom Anmelder bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag gestellt werden, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist (Grundfrist). Der Prüfungsantrag gilt erst als gestellt, wenn ein schriftlicher Antrag eingereicht und die Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. Wird der Prüfungsantrag nicht innerhalb der Grundfrist gestellt, so kann er noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam gestellt werden, sofern innerhalb der Nachfrist eine Zuschlagsgebühr in Höhe von 50 % der Prüfungsgebühr zusätzlich entrichtet wird.

 

Art. 94 (1), (2)

Regel 85b

Art. 2 Nr. 7 GebO



Die im zwingend vorgeschriebenen Formblatt für den Erteilungsantrag (Form 1001) vorgesehene sofortige Einreichung des schriftlichen Prüfungsantrags beugt einem möglichen Rechtsverlust vor, der dadurch entstehen könnte, dass der Anmelder innerhalb der vorgesehenen Frist zwar die Prüfungsgebühr zahlt, aber die Einreichung des schriftlichen Prüfungsantrags unterlässt. Der Anmelder hat nur noch eine Handlung, nämlich die rechtzeitige Zahlung der Prüfungsgebühr (Art. 94 (2), Regel 85b) zu überwachen.

 

Regel 26 (1)



Andererseits bleibt es dem Anmelder unbenommen, die Prüfungsgebühr bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung zu zahlen. Beschließt er nach Erhalt des europäischen Recherchenberichts, die Anmeldung nicht weiterzuverfolgen, und reagiert er nicht auf die Aufforderung nach Art. 96 (1), so gilt die Anmeldung nach Art. 96 (3) als zurückgenommen, und die Prüfungsgebühr wird in voller Höhe zurückerstattet (siehe VI, 2.5).

 

Art. 10b GebO



Hat der Anmelder einen automatischen Abbuchungsauftrag gestellt, so wird die Prüfungsgebühr erst am Ende der Sechsmonatsfrist abgebucht. Soll die Anmeldung früher an die Prüfungsabteilung weitergeleitet werden, so sollte er die Gebühr gesondert entrichten (siehe Beilage Nr. 2 zum ABl. 1/2005, 18, zu Nummer 12 VAA).

 

Nr. 12 VAA



Der Prüfungsantrag kann nicht zurückgenommen werden.

 

Art. 94 (2)



Zu Euro-PCT-Anmeldungen, die in die europäische Phase eintreten, siehe VII, 1.3 und 5.2.