Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
5. Bestimmungen des Kapitels VI (Veröffentlichung der Anmeldung; Prüfungsantrag; Weiterleitung der Akte an...
5.2 Prüfungsantrag
 

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KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
5. Bestimmungen des Kapitels VI (Veröffentlichung der Anmeldung; Prüfungsantrag; Weiterleitung der Akte an...5. Bestimmungen des Kapitels VI (Veröffentlichung der Anmeldung; Prüfungsantrag; Weiterleitung der Akte an...
  5.1 Veröffentlichung der internationalen Anmeldung5.1 Veröffentlichung der internationalen Anmeldung     5.3 Ergänzende europäische Recherche5.3 Ergänzende europäische Recherche  
 

5.2

Prüfungsantrag

 

Die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags, auf den in VI, 2 Bezug genommen wird, läuft vom Tag der Veröffentlichung des internationalen Recherchenberichts gemäß Art. 21 PCT. Diese Frist läuft jedoch nicht vor der nach Regel 107 (1) f) maßgeblichen Frist ab (31 Monate nach dem Prioritätstag). Siehe hierzu auch VII, 1.3.

 

Art. 157 (1)

Art. 150 (2)

Regel 107 (1) f)