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Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung (siehe VIII, 2.2.5) sowie bei den Fristen der Art. 61 (3), 76 (3), 78 (2), 79 (2), 87 (1) und 94 (2). Die Fristen für die Zahlung der Anmelde-, Recherchen-, Benennungs- und Prüfungsgebühr für eine Euro-PCT-Anmeldung nach Art. 150 (2) sowie die Nachfristen nach den Regeln 85a, 85b und 108 (3) sind ebenfalls von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgenommen (siehe G 3/91, ABl. 1-2/1993, 8, G 5/92 und 6/92, ABl. 1-2/1994, 22 und 25 sowie J 18/82, ABl. 11/1983, 441). Außerdem kann keine Wiedereinsetzung bei Fristen gewährt werden, deren Versäumung nicht zur unmittelbaren Folge hat, dass die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird, die Anmeldung als zurückgenommen gilt, das europäische Patent widerrufen wird oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder Rechtsmittels eintritt. Zum Beispiel ist eine Wiedereinsetzung des Patentinhabers im Einspruchsverfahren bei den Fristen zur Stellungnahme zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten oder zu den Bescheiden der Einspruchsabteilung nicht möglich.
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Art. 122 (1), (5)
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