Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VI VERÖFFENTLICHUNG DER ANMELDUNG; PRÜFUNGSANTRAG; WEITERLEITUNG DER AKTE AN DIE...
2. Prüfungsantrag und Weiterleitung der Akte an die Prüfungsabteilung
2.4 Weiterleitung der Akte an die Prüfungsabteilung
 

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KAPITEL VI VERÖFFENTLICHUNG DER ANMELDUNG; PRÜFUNGSANTRAG; WEITERLEITUNG DER AKTE AN DIE...KAPITEL VI VERÖFFENTLICHUNG DER ANMELDUNG; PRÜFUNGSANTRAG; WEITERLEITUNG DER AKTE AN DIE...
2. Prüfungsantrag und Weiterleitung der Akte an die Prüfungsabteilung2. Prüfungsantrag und Weiterleitung der Akte an die Prüfungsabteilung
  2.3 Nachfrist2.3 Nachfrist     2.5 Rückerstattung der Prüfungsgebühr2.5 Rückerstattung der Prüfungsgebühr  
 

2.4

Weiterleitung der Akte an die Prüfungsabteilung

 

Stellt die Eingangsstelle fest, dass der Prüfungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist oder die Aufrechterhaltung der Anmeldung rechtzeitig erklärt worden ist (Art. 96 (1)), so leitet sie die Anmeldung an die Prüfungsabteilung weiter. Andernfalls stellt die Eingangsstelle den eingetretenen Rechtsverlust fest (siehe Regel 69 (1)).

 

Art. 16

Art. 18 (1)



Die an die Prüfungsabteilung weitergeleitete Akte enthält:

 

i)

alle im Zusammenhang mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen einschließlich Prioritätsunterlagen, Übersetzungen und aller Änderungen,

 

ii)

gegebenenfalls eine eingereichte Bescheinigung über die Zurschaustellung der Erfindung auf einer Ausstellung (siehe IV, 3) und Angaben gemäß Regel 28, sofern sich die Anmeldung auf biologisches Material bezieht (siehe IV, 4),

 

iii)

den europäischen Recherchenbericht, gegebenenfalls die Stellungnahme zur Recherche, den Inhalt der Zusammenfassung, wie er von der Recherchenabteilung festgelegt worden ist, sowie gegebenenfalls den internen Recherchenvermerk,

 

iv)

Kopien der im Recherchenbericht aufgeführten Dokumente sowie zwei Exemplare der Veröffentlichungsschrift(en) und

 

v)

den maßgeblichen Schriftverkehr. Von bestimmten Mitteilungen des EPA an den Anmelder oder den Erfinder befinden sich keine Kopien in der Akte. Diese Schriftstücke sind elektronisch gespeichert und können jederzeit in Form einer Zusammenfassung des wichtigsten Inhalts (EPA Form 1190) ausgedruckt und zur Akte gegeben werden. Es handelt sich derzeit um die Mitteilungen EPA Form 1048, 1081, 1082 und 1133.

 

Die Eingangsstelle macht gegebenenfalls auf Punkte der Anmeldung aufmerksam, denen die Prüfungsabteilung ihre Aufmerksamkeit vordringlich widmen muss, z. B. Schreiben, die der Beantwortung bedürfen, bevor die Anmeldung zur Prüfung ansteht.