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Ist eine Übersetzung der früheren Anmeldung in eine der Amtssprachen des EPA erforderlich, so ist sie innerhalb der vom EPA bestimmten Frist, spätestens jedoch innerhalb der nicht verlängerbaren Frist nach Regel 51 (4) einzureichen. Es ist auch möglich, innerhalb derselben Fristen eine Erklärung vorzulegen, dass die europäische Patentanmeldung eine vollständige Übersetzung der früheren Anmeldung ist (siehe auch C-V, 3.2, 3.3). Die Erklärung kann bereits durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens im Formblatt für den Erteilungsantrag (Form 1001, Feld 25a) abgegeben werden. Diese Erklärung ist nur wirksam, wenn der Wortlaut der europäischen Anmeldung in der eingereichten Fassung eine genaue Übersetzung des Wortlauts der früheren Anmeldung (Beschreibung und Patentansprüche) ist, deren Priorität beansprucht wird. Ist dies nicht der Fall oder enthält die europäische Anmeldung mehr oder weniger Text als die frühere Anmeldung in der eingereichten Fassung, so kann eine solche Erklärung nicht akzeptiert werden, und es ist eine vollständige Übersetzung einzureichen. Sind die verschiedenen Bestandteile der Anmeldung lediglich anders angeordnet (d. h. die Ansprüche gegenüber der Beschreibung), so berührt dies die Wirksamkeit einer solchen Erklärung nicht (siehe Rechtsauskunft Nr. 19/1999, ABl. 5/1999, 296).
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Art. 88 (1)
Regel 38 (5)
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