Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNG
6. Prioritätsanspruch (siehe auch C-V)
6.8 Übersetzung der früheren Anmeldung
 

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TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNGKAPITEL III FORMALPRÜFUNG
6. Prioritätsanspruch (siehe auch C-V)6. Prioritätsanspruch (siehe auch C-V)
  6.7 Abschrift der früheren Anmeldung (Prioritätsunterlage)6.7 Abschrift der früheren Anmeldung (Prioritätsunterlage)     6.9 Fehlender Prioritätsanspruch6.9 Fehlender Prioritätsanspruch  
 

6.8

Übersetzung der früheren Anmeldung

 

Ist eine Übersetzung der früheren Anmeldung in eine der Amtssprachen des EPA erforderlich, so ist sie innerhalb der vom EPA bestimmten Frist, spätestens jedoch innerhalb der nicht verlängerbaren Frist nach Regel 51 (4) einzureichen. Es ist auch möglich, innerhalb derselben Fristen eine Erklärung vorzulegen, dass die europäische Patentanmeldung eine vollständige Übersetzung der früheren Anmeldung ist (siehe auch C-V, 3.2, 3.3). Die Erklärung kann bereits durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens im Formblatt für den Erteilungsantrag (Form 1001, Feld 25a) abgegeben werden. Diese Erklärung ist nur wirksam, wenn der Wortlaut der europäischen Anmeldung in der eingereichten Fassung eine genaue Übersetzung des Wortlauts der früheren Anmeldung (Beschreibung und Patentansprüche) ist, deren Priorität beansprucht wird. Ist dies nicht der Fall oder enthält die europäische Anmeldung mehr oder weniger Text als die frühere Anmeldung in der eingereichten Fassung, so kann eine solche Erklärung nicht akzeptiert werden, und es ist eine vollständige Übersetzung einzureichen. Sind die verschiedenen Bestandteile der Anmeldung lediglich anders angeordnet (d. h. die Ansprüche gegenüber der Beschreibung), so berührt dies die Wirksamkeit einer solchen Erklärung nicht (siehe Rechtsauskunft Nr. 19/1999, ABl. 5/1999, 296).

 

Art. 88 (1)

Regel 38 (5)



Wurde die Übersetzung bzw. die Erklärung nicht eingereicht, so wird der Anmelder aufgefordert, diesen Mangel innerhalb einer vom EPA gesetzten Frist zu beseitigen (siehe auch III, 14.2).

 

Art. 91 (2)

Regel 41 (1)



Wird die erforderliche Übersetzung oder Erklärung nicht fristgerecht eingereicht, so erlischt der Prioritätsanspruch für die europäische Patentanmeldung (siehe III, 6.10 und III, 6.11).