Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL V PRIORITÄT
3. Inanspruchnahme der Priorität
3.3 Abschrift der früheren Anmeldung (Prioritätsunterlage)
 

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TEIL C
KAPITEL V PRIORITÄTKAPITEL V PRIORITÄT
3. Inanspruchnahme der Priorität3. Inanspruchnahme der Priorität
  3.2 Prioritätserklärung3.2 Prioritätserklärung     3.4 Übersetzung der früheren Anmeldung3.4 Übersetzung der früheren Anmeldung  
 

3.3

Abschrift der früheren Anmeldung (Prioritätsunterlage)

 

Die Abschrift der früheren Anmeldung, d. h. die Prioritätsunterlage, ist innerhalb einer Frist von 16 Monaten nach dem Prioritätstag einzureichen (siehe auch A-III, 6.7 und A-VII, 3.5).

 

Regel 38 (3)



Nach Regel 38 (4) und dem Beschluss des Präsidenten des EPA vom 22. Dezember 1998 (ABl. 2/1999, 80) nimmt das EPA jedoch eine Abschrift der früheren Anmeldung gebührenfrei in die Akte der europäischen Patentanmeldung auf, falls die frühere Anmeldung:

 

Regel 38 (4)



i)

eine europäische Patentanmeldung,

 

ii)

eine beim Europäischen Patentamt als PCT-Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldung,

 

iii)

eine japanische Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung oder

 

iv)

eine beim japanischen Patentamt als PCT-Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldung

 

ist. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Sobald das EPA eine Abschrift der früheren Anmeldung in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufgenommen hat, teilt es dies dem Anmelder mit (Beschluss des Präsidenten des EPA vom 9. März 2000, ABl. 5/2000, 227). Ist jedoch die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des EPA abgefasst, so muss eine Übersetzung oder eine Erklärung nach Regel 38 (5) eingereicht werden (siehe V, 3.4 und Mitteilung des EPA, ABl. 4/2002, 192).