|
6.7
|
Abschrift der früheren Anmeldung (Prioritätsunterlage)
| |
|
|
Eine Abschrift der früheren Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird (Prioritätsunterlage oder -beleg), ist als Papierexemplar bis zum Ablauf des sechzehnten Monats nach dem Prioritätstag einzureichen, andernfalls liegt ein Mangel vor, zu dessen Beseitigung der Anmelder aufzufordern ist (siehe J 1/80, ABl. 9/1980, 289). Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, so beginnt die oben genannte Frist vom frühesten Prioritätstag an zu laufen.
|
|
Regel 38 (3)
Art. 88 (2)
Art. 91 (2)
Regel 41 (1)
 |
|
Die Abschrift muss von der Behörde, bei der die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, als mit der früheren Anmeldung übereinstimmend bescheinigt sein; der Abschrift ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Tag der Einreichung der früheren Anmeldung beizufügen (Regel 38 (3) Satz 2). Der Prioritätsbeleg muss im Original vorgelegt werden, d. h. die Bescheinigung der zuständigen Hinterlegungsbehörde im Original enthalten.
|
|
|
Eine Abschrift der früheren Anmeldung (Prioritätsbeleg) kann außer auf Papier auch auf anderen Datenträgern, z. B. auf CD-ROM, eingereicht werden, vorausgesetzt, dass
|
|
|
i)
|
der Datenträger, der den Prioritätsbeleg oder einen Teil davon enthält, von der Behörde erstellt wird, bei der die frühere Anmeldung eingegangen war, damit gewährleistet ist, dass der Inhalt nicht nachträglich unbemerkt verändert werden kann,
| |
|
|
ii)
|
der Inhalt des Datenträgers von der Behörde als mit der früheren Anmeldung oder einem Teil davon übereinstimmend bescheinigt ist und
| |
|
|
iii)
|
auch der Anmeldetag der früheren Anmeldung von dieser Behörde bescheinigt wird.
| |
|
|
Die Bescheinigungen können separat in Papierform vorgelegt werden. Der eingereichte Datenträger muss lesbar sein und darf keine Computerviren oder andere Arten bösartiger Software enthalten.
|
|
|
Eine digital signierte beglaubigte Kopie einer US-Patentanmeldung, die ab 30. Juli 2004 vom USPTO in elektronischer Form ausgestellt wird, wird vom EPA als Prioritätsunterlage anerkannt, sofern sie zusammen mit dem entsprechenden Beglaubigungsvermerk entweder als Anhang zu einer Online-Einreichung mit Form 1001, 1200 oder 1038 oder auf CD eingereicht wird. Papierausdrucke dieser elektronischen Dokumente werden nicht als Prioritätsunterlagen anerkannt (siehe Mitteilung des EPA vom 15. September 2004, ABl. 11/2004, 562).
|
|
|
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Einreichung des Prioritätsbelegs sieht Regel 38 (4) in Verbindung mit dem Beschluss des Präsidenten des EPA vom 22. Dezember 1998 (ABl. 2/1999, 80) vor:
|
|
Regel 38 (4)
 |
|
Ist die frühere Anmeldung
|
|
|
i)
|
eine europäische Patentanmeldung,
| |
|
|
ii)
|
eine beim EPA als PCT-Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldung,
| |
|
|
iii)
|
eine japanische Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung oder
| |
|
|
iv)
|
eine beim japanischen Patentamt als Anmeldeamt im Sinne des PCT eingereichte internationale Anmeldung,
| |
|
|
so nimmt das EPA eine Abschrift der früheren Anmeldung gebührenfrei in die Akte der europäischen Patentanmeldung auf. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Sobald das EPA die Abschrift der früheren Anmeldung in die Akte aufgenommen hat, teilt es dies dem Anmelder mit (Beschluss des Präsidenten des EPA vom 9. März 2000, ABl. 5/2000, 227). Ist die frühere Anmeldung jedoch nicht in einer Amtssprache des EPA abgefasst, so muss weiterhin die Übersetzung oder die Erklärung nach Regel 38 (5) eingereicht werden (siehe III, 6.8 und Mitteilung des EPA im ABl. 4/2002, 192).
|
|
|