|
6.10
|
Erlöschen des Prioritätsanspruchs
| |
|
|
Der Prioritätsanspruch für die europäische Patentanmeldung erlischt, wenn
|
|
Art. 91 (3)
 |
|
i)
|
die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig eingereicht worden ist (siehe III, 6.5) oder
| |
|
|
ii)
|
die Abschrift der früheren Anmeldung oder gegebenenfalls die Übersetzung der früheren Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht worden ist (siehe III, 6.7, 6.8).
| |
|
|