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Der Anmelder wird unterrichtet, wenn kein Prioritätsanspruch besteht oder wenn der Prioritätsanspruch erlischt. Bei der Berechnung von Fristen, die von der Priorität abhängen, wird diese neue Situation berücksichtigt; das Gleiche gilt, wenn auf einen Prioritätsanspruch verzichtet wird. Auf bereits abgelaufene Fristen hat der Wegfall eines Prioritätsanspruchs keinen Einfluss (siehe auch C-V, 3.4, E-VIII, 1.5). Ist die Recherche noch nicht durchgeführt worden, so unterrichtet die Eingangsstelle die Recherchenabteilung von dem Erlöschen eines Prioritätstags oder der Hinfälligkeit des Anspruchs hierauf.
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Regel 69 (1)
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