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Die Erklärung über den Tag und den Staat einer Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, ist bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung abzugeben; das Aktenzeichen der prioritätsbegründenden Anmeldung ist innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätstag zu nennen (siehe auch A-III, 6.5).
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Regel 38 (2)
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