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Nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften der Erstreckungsstaaten ist die Erstreckungsgebühr innerhalb der nach dem EPÜ für die Zahlung der Benennungsgebühren maßgebenden Fristen zu entrichten (siehe III, 12.2, 12.10 und VII, 1.3). Wird die Erstreckungsgebühr nicht innerhalb der maßgebenden Grundfrist (Art. 79 (2), Regeln 15 (2), 25 (2) und 107 (1) d)) entrichtet, so ergeht keine Mitteilung nach Regel 85a (1). Allerdings kann der Anmelder die Erstreckungsgebühr noch innerhalb einer Nachfrist von zwei Monaten nach Ablauf der Grundfrist wirksam entrichten, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr in Höhe von 50 % der Erstreckungsgebühr entrichtet wird (Regel 85a (2)). Hinsichtlich des Höchstbetrags der Zuschlagsgebühr gilt Art. 2 Nummer 3b und Nummer 3c GebO entsprechend. Regel 108 (3) gilt nicht für Erstreckungsgebühren.
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