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Gemäß Regel 108 (1) gilt die Benennung eines Vertragsstaats, für den die Benennungsgebühr nicht fristgerecht entrichtet wurde, als zurückgenommen. Wird für eine Euro-PCT-Anmeldung, die in die europäische Phase eintritt, innerhalb der Grundfrist nach Regel 107 (1) d) gar keine Benennungsgebühr entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung (siehe Art. 150 (3)) als zurückgenommen. Stellt das EPA fest, dass eine europäische Patentanmeldung oder die Benennung eines Vertragsstaats als zurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit. Der Rechtsverlust gilt als nicht eingetreten, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung die versäumte Handlung nachgeholt und eine Zuschlagsgebühr nach Art. 2, Nr. 3c, GebO entrichtet wird. Wenn keine Mitteilung gemäß Regel 108 (3) ergeht, besteht für die Entrichtung der Benennungsgebühren eine Nachfrist von zwei Monaten nach Ablauf der betreffenden Frist, sofern eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird (Regel 108 (4)).
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Regel 108
Art. 2, Nr. 3c GebO
Art. 150 (3)
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