Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNG
12. Benennung von Vertragsstaaten
12.10 Euro-PCT-Anmeldungen, die in die europäische Phase eintreten
 

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TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNGKAPITEL III FORMALPRÜFUNG
12. Benennung von Vertragsstaaten12. Benennung von Vertragsstaaten
  12.9 Zurücknahme einer Benennung12.9 Zurücknahme einer Benennung       
 

12.10

Euro-PCT-Anmeldungen, die in die europäische Phase eintreten

 

Für Euro-PCT-Anmeldungen, die in die europäische Phase eintreten, sind die Benennungsgebühren innerhalb von 31 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätstag zu entrichten, wenn die Frist nach Art. 79 (2) früher abläuft.

 

Regel 107 (1) d)



Gemäß Regel 108 (1) gilt die Benennung eines Vertragsstaats, für den die Benennungsgebühr nicht fristgerecht entrichtet wurde, als zurückgenommen. Wird für eine Euro-PCT-Anmeldung, die in die europäische Phase eintritt, innerhalb der Grundfrist nach Regel 107 (1) d) gar keine Benennungsgebühr entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung (siehe Art. 150 (3)) als zurückgenommen. Stellt das EPA fest, dass eine europäische Patentanmeldung oder die Benennung eines Vertragsstaats als zurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit. Der Rechtsverlust gilt als nicht eingetreten, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung die versäumte Handlung nachgeholt und eine Zuschlagsgebühr nach Art. 2, Nr. 3c, GebO entrichtet wird. Wenn keine Mitteilung gemäß Regel 108 (3) ergeht, besteht für die Entrichtung der Benennungsgebühren eine Nachfrist von zwei Monaten nach Ablauf der betreffenden Frist, sofern eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird (Regel 108 (4)).

 

Regel 108

Art. 2, Nr. 3c GebO

Art. 150 (3)



Für Benennungsgebühren in Verbindung mit Euro-PCT-Anmeldungen, die in die europäische Phase eintreten, siehe auch VII, 1.3 und 3.11.