|
13.1
|
Allgemeines
| |
|
|
Auf Antrag des Anmelders und gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr können europäische Patentanmeldungen (direkte und Euro-PCT-Anmeldungen) und mithin europäische Patente auf Staaten erstreckt werden, für die ein Erstreckungsabkommen mit der EPO in Kraft getreten ist (Erstreckungsstaaten).
|
|
|
Erstreckung kann für folgende Staaten beantragt werden:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (MK)
|
|
|
|
|
|
|
Serbien und Montenegro (CS)
|
|
|
seit 1. November 2004 und
|
|
|
|
Bosnien und Herzegowina (BA)
|
|
|
|
 |
|
Die Erstreckungsabkommen der EPO mit der Republik Slowenien (in Kraft ab 1. März 1994), der Republik Rumänien (15. Oktober 1996) und der Republik Litauen (5. Juli 1994) endeten mit dem Beitritt dieser drei Länder zum EPÜ mit Wirkung vom 1. Dezember 2002, 1. März 2003 bzw. 1. Dezember 2004. Das Erstreckungssystem gilt jedoch weiterhin für europäische und internationale Anmeldungen, die vor diesen Stichtagen eingereicht wurden, sowie für die aus diesen Anmeldungen hervorgegangenen europäischen Patente.
|
|
|
Ein Antrag auf Erstreckung auf die genannten Staaten gilt für jede europäische Anmeldung als gestellt, die nach dem Inkrafttreten und vor Ablauf des jeweiligen Erstreckungsabkommens eingereicht wird. Dies gilt auch für Euro-PCT-Anmeldungen, sofern in der internationalen Anmeldung das EPA für ein europäisches Patent und der Erstreckungsstaat für ein nationales Patent bestimmt wurden. Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die Erstreckungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet wird (siehe III, 13.2). Mit der Entrichtung der Erstreckungsgebühr entscheidet der Anmelder über die Erstreckung seiner Anmeldung auf einen bestimmten Erstreckungsstaat. Die Erklärung in Feld 34 des Formblatts für den Erteilungsantrag (Form 1001) bzw. in Feld 11 des Formblatts für den Eintritt in die europäische Phase vor dem EPA (Form 1200), wo der Anmelder angeben soll, ob er die Entrichtung der Erstreckungsgebühr beabsichtigt, hat dagegen nur deklaratorische Bedeutung und dient der Erleichterung bei der Gebührenerfassung.
|
|
|
Ein Antrag auf Erstreckung einer Teilanmeldung (siehe IV, 1) gilt nur dann als gestellt, wenn bei Einreichung der Teilanmeldung der entsprechende Antrag in der Stammanmeldung noch wirksam ist.
|
|
|