Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNG
13. Erstreckung europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente auf Nichtvertragsstaaten des...
13.3 Zurücknahme der Erstreckung
 

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TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNGKAPITEL III FORMALPRÜFUNG
13. Erstreckung europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente auf Nichtvertragsstaaten des...13. Erstreckung europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente auf Nichtvertragsstaaten des...
  13.2 Frist für die Zahlung der Ersteckungsgebühr13.2 Frist für die Zahlung der Ersteckungsgebühr     13.4 Erstreckungsantrag13.4 Erstreckungsantrag  
 

13.3

Zurücknahme der Erstreckung

 

Der Erstreckungsantrag kann jederzeit zurückgenommen werden. Er gilt als zurückgenommen, wenn die europäische Patentanmeldung oder die Euro-PCT-Anmeldung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. Eine gesonderte Mitteilung an den Anmelder ergeht nicht. Wirksam entrichtete Erstreckungsgebühren werden nicht zurückgezahlt.