Richtlinienfür die Prüfung TEIL A KAPITEL III FORMALPRÜFUNG 13. Erstreckung europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente auf Nichtvertragsstaaten des... 13.3 Zurücknahme der Erstreckung
Der Erstreckungsantrag kann jederzeit zurückgenommen werden. Er gilt als zurückgenommen, wenn die europäische Patentanmeldung oder die Euro-PCT-Anmeldung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. Eine gesonderte Mitteilung an den Anmelder ergeht nicht. Wirksam entrichtete Erstreckungsgebühren werden nicht zurückgezahlt.