Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
4. Eingangsprüfung
4.1 Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags
 

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KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNGKAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
4. Eingangsprüfung4. Eingangsprüfung
       4.2 Weitere Erfordernisse4.2 Weitere Erfordernisse  
 

4.1

Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags

 

Die Eingangsstelle prüft die Anmeldungen, um festzustellen, ob sie den Mindesterfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügen. Diesen Erfordernissen wird entsprochen, wenn die eingereichten Unterlagen enthalten:

 

Art. 90 (1) a)



i)

einen Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird,

 

Art. 80 a)



ii)

die Benennung mindestens eines Vertragsstaats,

 

Art. 80 b)



iii)

Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, und

 

Art. 80 c)



iv)

eine Beschreibung und einen oder mehrere Patentansprüche in deutscher, englischer oder französischer Sprache oder gemäß Art. 14 (2) in einer Sprache, die Amtssprache eines Vertragsstaats ist (siehe VIII, 3.1).

 

Art. 80 d)



Für die Zuerkennung eines Anmeldetags brauchen diese Unterlagen in Bezug auf Form oder Ausgestaltung keinen besonderen Erfordernissen zu entsprechen. Es ist jedoch wesentlich, dass die Unterlagen so deutlich lesbar sind, dass die Angaben entziffert werden können.

 


4.1.1 Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird

4.1.2 Identifizierung des Anmelders

4.1.3 Beschreibung und Patentansprüche

4.1.4 Mängel

4.1.5 Anmeldetag