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Wie in VIII, 1.1 erläutert, müssen alle Unterlagen einer europäischen Anmeldung (d. h. die in II, 4.1 aufgeführten Unterlagen) in einer der in Art. 14 (1) und (2) genannten Sprachen eingereicht werden. Werden die Beschreibung und die Patentansprüche nicht in einer dieser Sprachen eingereicht, so kann kein Anmeldetag zugeteilt werden (Art. 80 d), siehe auch J 9/01, nicht im ABl. veröffentlicht). Das gilt insbesondere, wenn die Anmeldung in einer falschen zugelassenen Nichtamtssprache eingereicht wird (beispielsweise in Italienisch durch einen Anmelder, der in Schweden wohnhaft ist und die italienische Staatsbürgerschaft nicht besitzt).
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Art. 78 (1)
Art. 80
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