Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VIII SPRACHEN
3. In der falschen Sprache eingereichte Schriftstücke
3.1 Unterlagen der europäischen Patentanmeldung
 

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TEIL A
KAPITEL VIII SPRACHENKAPITEL VIII SPRACHEN
3. In der falschen Sprache eingereichte Schriftstücke3. In der falschen Sprache eingereichte Schriftstücke
       3.2 Andere Unterlagen3.2 Andere Unterlagen  
 

3.1

Unterlagen der europäischen Patentanmeldung

 

Wie in VIII, 1.1 erläutert, müssen alle Unterlagen einer europäischen Anmeldung (d. h. die in II, 4.1 aufgeführten Unterlagen) in einer der in Art. 14 (1) und (2) genannten Sprachen eingereicht werden. Werden die Beschreibung und die Patentansprüche nicht in einer dieser Sprachen eingereicht, so kann kein Anmeldetag zugeteilt werden (Art. 80 d), siehe auch J 9/01, nicht im ABl. veröffentlicht). Das gilt insbesondere, wenn die Anmeldung in einer falschen zugelassenen Nichtamtssprache eingereicht wird (beispielsweise in Italienisch durch einen Anmelder, der in Schweden wohnhaft ist und die italienische Staatsbürgerschaft nicht besitzt).

 

Art. 78 (1)

Art. 80