Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
4. Eingangsprüfung
4.1 Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags
4.1.3 Beschreibung und Patentansprüche
 

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TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNGKAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
4. Eingangsprüfung4. Eingangsprüfung
4.1 Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags4.1 Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags
  4.1.2 Identifizierung des Anmelders4.1.2 Identifizierung des Anmelders     4.1.4 Mängel4.1.4 Mängel  
 

4.1.3

Beschreibung und Patentansprüche

 

Der Inhalt der Beschreibung und der Patentansprüche braucht nicht näher untersucht zu werden; es genügt festzustellen, dass ein Schriftstück oder mehrere Schriftstücke vorliegen, die offenbar eine Beschreibung und einen oder mehrere Patentansprüche enthalten. Die Voraussetzungen von Art. 80 für die Zuerkennung eines Anmeldetags sind nicht erfüllt, wenn die Beschreibung und die Patentansprüche in zwei verschiedenen Amtssprachen eingereicht werden (siehe J 18/96, ABl. 8/1998, 403).