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Der Inhalt der Beschreibung und der Patentansprüche braucht nicht näher untersucht zu werden; es genügt festzustellen, dass ein Schriftstück oder mehrere Schriftstücke vorliegen, die offenbar eine Beschreibung und einen oder mehrere Patentansprüche enthalten. Die Voraussetzungen von Art. 80 für die Zuerkennung eines Anmeldetags sind nicht erfüllt, wenn die Beschreibung und die Patentansprüche in zwei verschiedenen Amtssprachen eingereicht werden (siehe J 18/96, ABl. 8/1998, 403).
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