Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
4. Eingangsprüfung
4.1 Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags
4.1.5 Anmeldetag
 

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TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNGKAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
4. Eingangsprüfung4. Eingangsprüfung
4.1 Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags4.1 Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags
  4.1.4 Mängel4.1.4 Mängel       
 

4.1.5

Anmeldetag

 

Der Anmeldetag, der der Anmeldung gewährt wird, ist der Tag, an dem die Anmeldung die in II, 4.1 genannten Erfordernisse erfüllt; dieser Tag ist entweder:

 

i)

der Tag des Eingangs beim EPA oder bei der zuständigen nationalen Behörde oder

 

ii)

der Tag innerhalb des in II, 4.1.4 genannten Zeitraums von einem Monat, an dem der Anmelder die festgestellten Mängel beseitigt. Im letzteren Fall wird dem Anmelder der Anmeldetag mitgeteilt, der seiner Anmeldung zuerkannt worden ist.

 

Sind Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden, so kann eine Neufestsetzung des Anmeldetags erforderlich sein (siehe III, 10).