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Für die Identifizierung des Anmelders reicht es aus, wenn die Identität des Anmelders unter Zuhilfenahme sämtlicher Angaben in den eingereichten Unterlagen zweifelsfrei festgestellt werden kann (siehe J 25/86, ABl. 11/1987, 475). Bei mehreren Anmeldern müssen entsprechende Angaben für jeden Anmelder gemacht werden. Beanstandungen in Bezug auf den Status des Anmelders oder seine Berechtigung zur Einreichung einer Anmeldung oder aber - im Falle gemeinsamer Anmelder - bei Unklarheiten über die von den einzelnen Anmeldern benannten Vertragsstaaten sind in diesem Stadium nicht vorzubringen.
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