Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
4. Eingangsprüfung
4.1 Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags
4.1.2 Identifizierung des Anmelders
 

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TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNGKAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
4. Eingangsprüfung4. Eingangsprüfung
4.1 Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags4.1 Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags
  4.1.1 Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird4.1.1 Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird     4.1.3 Beschreibung und Patentansprüche4.1.3 Beschreibung und Patentansprüche  
 

4.1.2

Identifizierung des Anmelders

 

Für die Identifizierung des Anmelders reicht es aus, wenn die Identität des Anmelders unter Zuhilfenahme sämtlicher Angaben in den eingereichten Unterlagen zweifelsfrei festgestellt werden kann (siehe J 25/86, ABl. 11/1987, 475). Bei mehreren Anmeldern müssen entsprechende Angaben für jeden Anmelder gemacht werden. Beanstandungen in Bezug auf den Status des Anmelders oder seine Berechtigung zur Einreichung einer Anmeldung oder aber - im Falle gemeinsamer Anmelder - bei Unklarheiten über die von den einzelnen Anmeldern benannten Vertragsstaaten sind in diesem Stadium nicht vorzubringen.