Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
4. Eingangsprüfung
4.1 Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags
4.1.4 Mängel
 

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TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNGKAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
4. Eingangsprüfung4. Eingangsprüfung
4.1 Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags4.1 Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags
  4.1.3 Beschreibung und Patentansprüche4.1.3 Beschreibung und Patentansprüche     4.1.5 Anmeldetag4.1.5 Anmeldetag  
 

4.1.4

Mängel

 

Bestehen Mängel, so dass der Anmeldung kein Anmeldetag zuerkannt werden kann, so teilt die Eingangsstelle die festgestellten Mängel dem Anmelder mit und gibt ihm Gelegenheit, die Mängel innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat nach Zustellung der Mitteilung zu beseitigen. Beseitigt der Anmelder die Mängel nicht rechtzeitig, so wird er davon unterrichtet, dass die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt wird. Eventuell entrichtete Gebühren sind zurückzuerstatten.

 

Art. 90 (2)

Regel 39