Artikel 119 - Zustellung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
SIEBENTER TEIL - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN SECHSTER TEIL - BESCHWERDEVERFAHREN ACHTER TEIL - AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT
Kapitel I - Allgemeine Vorschriften für das Verfahren Kapitel II - Priorität Kapitel II - Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden
Artikel 119 - Zustellung Artikel 118 - Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents Artikel 120 - Fristen

Artikel 119

Zustellung


Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuzustellen sind oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Die Zustellungen können, soweit dies außergewöhnliche Umstände erfordern, durch Vermittlung der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten bewirkt werden.


 

R. 69, 77-82