Regel 70 101
Unterschrift, Name, Dienstsiegel
(1) Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Europäischen Patentamts sind mit der Unterschrift und dem Namen des zuständigen Bediensteten zu versehen.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Schriftstücke von dem zuständigen Bediensteten mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage erstellt, so kann die Unterschrift durch ein Dienstsiegel ersetzt werden. Werden diese Schriftstücke automatisch durch eine Datenverarbeitungsanlage erstellt, so kann auch die Namensangabe des zuständigen Bediensteten entfallen. Dies gilt auch für vorgedruckte Bescheide und Mitteilungen.
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Art. 90, 91, 96, 97, 101, 102, 110, 115, 124, 128, 162
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