Regel 70 - Unterschrift, Name, Dienstsiegel


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
SIEBENTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel I - Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Europäischen Patentamts Kapitel V - Europäische Patentschrift Kapitel II - Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Regel 70 - Unterschrift, Name, Dienstsiegel Regel 69 - Feststellung eines Rechtsverlusts Regel 71 - Ladung zur mündlichen Verhandlung

Regel 70 101

Unterschrift, Name, Dienstsiegel


(1) Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Europäischen Patentamts sind mit der Unterschrift und dem Namen des zuständigen Bediensteten zu versehen.


(2) Werden die in Absatz 1 genannten Schriftstücke von dem zuständigen Bediensteten mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage erstellt, so kann die Unterschrift durch ein Dienstsiegel ersetzt werden. Werden diese Schriftstücke automatisch durch eine Datenverarbeitungsanlage erstellt, so kann auch die Namensangabe des zuständigen Bediensteten entfallen. Dies gilt auch für vorgedruckte Bescheide und Mitteilungen.


101 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 10.06.1988, in Kraft getreten am 01.10.1988 (ABl. EPA 1988, 290 ff.).

 

Art. 90, 91, 96, 97, 101, 102, 110, 115, 124, 128, 162