Regel 68 - Form der Entscheidungen


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
SIEBENTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel I - Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Europäischen Patentamts Kapitel V - Europäische Patentschrift Kapitel II - Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Regel 68 - Form der Entscheidungen Regel 67 - Rückzahlung der Beschwerdegebühr Regel 69 - Feststellung eines Rechtsverlusts

Regel 68 99

Form der Entscheidungen


(1) Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Europäischen Patentamt statt, so können die Entscheidungen verkündet werden. Später sind die Entscheidungen schriftlich abzufassen und den Beteiligten zuzustellen.


(2) Die Entscheidungen des Europäischen Patentamts, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind zu begründen und mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, dass gegen die Entscheidung die Beschwerde statthaft ist. In der Belehrung sind die Beteiligten auch auf die Artikel 106 bis 108 aufmerksam zu machen, deren Wortlaut beizufügen ist. Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung keine Ansprüche herleiten.


99 Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 12/91 (Anhang I).

 

Art. 91, 97, 102, 104, 111, 112