Artikel 121 - Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
SIEBENTER TEIL - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN SECHSTER TEIL - BESCHWERDEVERFAHREN ACHTER TEIL - AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT
Kapitel I - Allgemeine Vorschriften für das Verfahren Kapitel II - Priorität Kapitel II - Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden
Artikel 121 - Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung Artikel 120 - Fristen Artikel 122 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Artikel 121 87

Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung


(1) Ist nach Versäumung einer vom Europäischen Patentamt bestimmten Frist die europäische Patentanmeldung zurückzuweisen oder zurückgewiesen worden oder gilt sie als zurückgenommen, so tritt die vorgesehene Rechtsfolge nicht ein oder wird, falls sie bereits eingetreten ist, rückgängig gemacht, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt.


(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder an dem die Mitteilung, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, zugestellt worden ist, schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Weiterbehandlungsgebühr entrichtet worden ist.


(3) Über den Antrag entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.


87 Siehe hierzu die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/97 (Anhang I) und die Rechtsauskunft Nr. 13/82 (Anhang II).

 

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