Artikel 110 - Prüfung der Beschwerde


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
SECHSTER TEIL - BESCHWERDEVERFAHREN FÜNFTER TEIL - EINSPRUCHSVERFAHREN SIEBENTER TEIL - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Artikel 110 - Prüfung der Beschwerde Artikel 109 - Abhilfe Artikel 111 - Entscheidung über die Beschwerde

Artikel 110 80

Prüfung der Beschwerde


(1) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet ist.


(2) Bei der Prüfung der Beschwerde, die nach Maßgabe der Ausführungsordnung durchzuführen ist, fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.


(3) Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen, es sei denn, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung von der Rechtsabteilung erlassen worden ist.


80 Siehe hierzu Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 9/91, G 10/91, G 10/93, G 1/97, G 3/99 (Anhang I).

 

R. 66, 69, 70