Regel 50 - Mitteilungen über die Veröffentlichung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
VIERTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM VIERTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS FÜNFTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM FÜNFTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel III - Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Kapitel II - Europäischer Recherchenbericht Kapitel IV - Prüfung durch die Prüfungsabteilung
Regel 50 - Mitteilungen über die Veröffentlichung Regel 49 - Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte Regel 51 - Prüfungsverfahren

Regel 50

Mitteilungen über die Veröffentlichung


(1)76 Das Europäische Patentamt hat dem Anmelder den Tag mitzuteilen, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist, und ihn in dieser Mitteilung auf Artikel 94 Absätze 2 und 3 hinzuweisen.


(2) Der Anmelder kann aus der Unterlassung der Mitteilung nach Absatz 1 keine Ansprüche herleiten. Ist in der Mitteilung ein späterer Tag der Veröffentlichung angegeben, so ist für die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags der spätere Tag als der Tag des Hinweises auf die Veröffentlichung maßgebend, wenn der Fehler nicht ohne Weiteres erkennbar war.


76 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 07.12.1990, in Kraft getreten am 01.06.1991 (ABl. EPA 1991, 4 ff.).

 

Art. 93, 129